Solution: Fremdüberwachung von Ölabscheidern, Fettabscheidern und Kleinkläranlagen
Fremdüberwachung von Ölabscheidern, Fettabscheidern und Kleinkläranlagen
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Akkreditierung
Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen nach § 32b Abs. 3 WRG 1959 in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Die Inspektion betrifft Ölabscheider, Fettabscheider und Kleinkläranlagen.